Sonntag, 9. September 2007

Rechtlicher Status von Christen im Iran

Die Verfassung des Iran erklärt den Islam, nach der Doktrin der Zwölferschia, zur Staatsreligion. Alle Gesetze und Bestimmungen müssen mit der offiziellen Interpretation des islamischen Rechts, der Scharia, übereinstimmen. Innerhalb der "Grenzen des Gesetzes" gesteht die Verfassung den Angehörigen der monotheistischen Religionen Christentum, Judentum und Zoroastrismus als einzigen anerkannten religiösen Minderheiten die Freiheit der Religionsausübung zu, berichtet das US Department of State.6 Bedingung dafür ist jedoch laut Freedom House der Verzicht auf jegliche Missionstätigkeit.7 In persönlichen Belangen wie Eheschließung, Scheidung und Erbrecht sowie in glaubensspezifischen Angelegenheiten genießen sie dagegen Autonomie.8Angehörige der anerkannten Minderheitenreligionen dürfen Universitäten besuchen.9 Auch sind laut US-Außenministerium drei der 270 Sitze im iranischen Parlament für Mitglieder der christlichen Minderheiten reserviert, darunter zwei für die armenischen und einer für die assyrischen und chaldäischen Christen. Christen sei es erlaubt, Gemeinschaftszentren sowie kulturelle, soziale und Sportvereinigungen zu betreiben. Die religiösen und kulturellen Aktivitäten der Gemeinden und deren Organisationen, einschließlich Schulen, würden jedoch genau überwacht.10Amnesty international weist in einem Bericht vom Februar 2006 darauf hin, dass die Mitglieder anerkannter religiöser Minderheiten sowohl rechtlich als auch in der Praxis in Hinblick auf Beschäftigung, Eheschließung und strafrechtliche Regelungen diskriminiert würden.11 Die International Federation for Human Rights spricht in diesem Zusammenhang von "Bürgern zweiter Klasse".12Während Mitglieder religiöser Minderheiten über das aktive Wahlrecht verfügen, dürfen sie – abgesehen von den für sie reservierten Parlamentsmandaten – nicht in politische Ämter gewählt werden. Auch sind führende Positionen in der Armee sowie der Dienst in der Justiz und dem Sicherheitsapparat für sie nicht zugänglich. Weitere Einschränkungen bestehen in den Bereichen Bildung, Wohnen und dem Besitz von Eigentum.13Wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Oktober 2005 berichtet, sieht das iranische Strafgesetzbuch für eine Reihe von Vergehen unterschiedliche Strafen für muslimische Personen und Vertreter religiöser Minderheiten vor. Begehe ein Nicht-Muslim Ehebruch mit einer Muslimin, würde der Mann im Fall der Aufdeckung zum Tode verurteilt. Die Strafe für einen Muslim, der ein Verhältnis zu einer verheirateten Nicht-Muslimin habe, sei im Strafgesetzbuch hingegen nicht definiert. Auch die Strafe bei homosexuellem Verhalten sei abhängig von der religiösen Ausrichtung der involvierten Personen. Während laut dem iranischen Strafgesetzbuch beischlafähnliche oder vergleichbare Handlungen zwischen zwei muslimischen Männern ohne Eindringen des Gliedes mit hundert Peitschenhieben bestraft werden, ist die Strafe für einen Nichtmuslim, sofern er der "aktive Teil" und ein Muslim der "passive Teil" ist, die Todesstrafe.14 Zudem ist laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe die Eheschließung zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin verboten, während es keine Einschränkungen in Hinblick auf die Heirat zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen Frauen gibt.15Laut US-Außenministerium wurden Nicht-Muslime 2004 in Hinblick auf die Bezahlung von "Blutgeld" (diyeh) Muslimen rechtlich gleichgestellt.16

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